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Artikel 7 - Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ImpfPrG k.a.Abk.)
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 (Nr. 83); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 12.12.2021, abweichend siehe Artikel 23
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Geltung ab 12.12.2021, abweichend siehe Artikel 23
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Artikel 7 Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
Nach § 41a des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird folgender § 41b eingefügt:
- „§ 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie(1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern."
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ImpfPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImpfPrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 6f CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ...
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