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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie am 17.09.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. September 2022 durch Artikel 5 des CovidIfSGAnpG 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ImpfPrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Die §§ 20a und 20b werden aufgehoben.

2. § 73 wird wie folgt geändert:

(Text neue Fassung)

1. § 20a wird aufgehoben.

2. § 20b wird aufgehoben.

3.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Nummer 7e bis 7h wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe '7h' durch die Angabe '7d' ersetzt.



Artikel 23 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 16 bis 18 treten mit Wirkung vom 25. November 2021 in Kraft.

(3) Artikel 12a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

vorherige Änderung

(4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.



(4) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 tritt am 8. April 2023 in Kraft.


 
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