II. - Organisationserlass des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)

E. v. 08.12.2021 BGBl. I S. 5176 (Nr. 83)
Geltung ab 12.12.2021; FNA: 1103-4-27 Bundesregierung

II.



Es erhalten

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Bezeichnung Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz;

2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Bezeichnung Bundesministerium des Innern und für Heimat;

3.
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Bezeichnung Bundesministerium der Justiz;

4.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bezeichnung Bundesministerium für Digitales und Verkehr;

5.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Bezeichnung Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.



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