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II. - Organisationserlass des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)
II.
Es erhalten
- 1.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Bezeichnung Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz;
- 2.
- das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Bezeichnung Bundesministerium des Innern und für Heimat;
- 3.
- das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Bezeichnung Bundesministerium der Justiz;
- 4.
- das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bezeichnung Bundesministerium für Digitales und Verkehr;
- 5.
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Bezeichnung Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
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