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VI. - Organisationserlass des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)
VI.
Dem Bundesministerium der Justiz werden aus dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes die Zuständigkeiten für die Geschäftsstelle für Bürokratieabbau, für bessere Rechtsetzung und für den Nationalen Normenkontrollrat übertragen.
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