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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (12. SvEVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SvEV § 2

§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „263" durch die Angabe „270" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „55" durch die Angabe „56" ersetzt.

bb)
In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „104" jeweils durch die Angabe „107" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „237" durch die Angabe „241" ersetzt.

3.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4,16" durch die Angabe „4,23" und die Angabe „3,40" durch die Angabe „3,46" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil