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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (6. KVRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188 (Nr. 84); Geltung ab 17.12.2021
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2021 KVR-V § 1, § 2, § 7, § 8, Anlage, KVR Regel 39 (neu), Regel 40 (neu), Regel 41 (neu)

Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Inkraftsetzung" durch das Wort „Anwendung" ersetzt.

b)
Die Wörter „25. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 25. November 2007" werden durch die Wörter „28. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 4. Dezember 2013" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 11 der Seeanlagenverordnung" durch die Wörter „nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist," ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Windenergie-auf-See-Gesetzes" ein Komma und die Wörter „, nach § 10 des Seeanlagengesetzes" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Sicherheitszonen nach" die Wörter „§ 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die insoweit erlassenen Allgemeinverfügungen werden nach Maßgabe des § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und des § 11 des Seeanlagengesetzes bekannt gemacht sowie von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice* nachrichtlich veröffentlicht."

---

*
Amtlicher Hinweis: https://www.elwis.de

4.
In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.

5.
Der Anlage zu § 1 (Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See) wird nach Teil E folgender Teil F angefügt:

„Teil F Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens

Regel 39 Begriffsbestimmungen

a)
„Audit" bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.

b)
„Auditsystem" bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien** eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten.

c)
„Anwendungscode" bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code).

d)
„Auditnorm" bezeichnet den Anwendungscode.

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**
Framework and Procedures for the IMO Member State Audit Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28).

Regel 40 Anwendung

Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.

Regel 41 Überprüfung der Einhaltung

a)
Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.

b)
Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien** verantwortlich.

c)
Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien**.

d)
Das Audit jeder Vertragspartei

(i) erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien** und

(ii) wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien** durchgeführt.

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**
Framework and Procedures for the IMO Member State Audit Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28)."



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. KVRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. KVRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)
V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
§ 21 3. WindSeeV Anforderungen an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte
... von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188 ) geändert worden ist, entsprechen, 2. in Bezug auf Ausrüstung und Besatzung ...

Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 58
§ 21 2. WindSeeV Anforderungen an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte
... von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188 ) geändert worden ist, entsprechen, 2. in Bezug auf Ausrüstung und Besatzung ...