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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung (LuftGerPVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2021 LuftKostV § 2, Anlage

Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung oder Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in der Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung, die Einschränkung, die Anordnung des Ruhens auf Zeit oder die Aussetzung der jeweils in Satz 1 genannten Rechtsakte werden zwei Drittel der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste."

2.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Abschnitt I wie folgt gefasst:

„I.
Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät".

b)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„I.
Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät".

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

 Gebührentatbestand Gebühr
„1. Entwicklung  
a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2
LuftGerPV)
600 bis 14.000 EUR
b) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung".


 
 
cc)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird aufgehoben.

bbb)
Die Buchstaben c bis f werden die Buchstaben b bis e.

dd)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

 Gebührentatbestand Gebühr
„3. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit  
a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Ab-
satz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in
der jeweils geltenden Fassung)
500 bis 14.000 EUR
b) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
c) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2
LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I
Abschnitt A Unterabschnitt G oder Anhang Vc Ab-
schnitt A)
500 bis 14.000 EUR
d) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe c 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
e) Genehmigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorga-
nisation (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014 Anhang Vd (Teil-CAO))
500 bis 14.000 EUR
f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe e 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
g) Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 6 LuftGerPV)
80 bis 450 EUR
h) Verlängerung der Zeitabstände für Instandhaltungs-
maßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)
90 bis 300 EUR
i) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsport-
gerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Ge-
nehmigung (§ 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV)
300 EUR
j) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungs-
programms (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014 Anhang I Absatz M.A.302)
100 bis 2.000 EUR".


 
 
ee)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

 Gebührentatbestand Gebühr
„4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Entwicklung,
Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von
Luftfahrtgerät
 
a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im
Amateurbau (§ 9 Absatz 4 LuftGerPV)
220 EUR
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instand-
haltungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)
60 bis 600 EUR
c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungs-
urkunde eines Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 3
90 EUR
d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit
ausländischer Genehmigung eines Betriebs nach Num-
mer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und
Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde ein-
schließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen
Dienststätten
65 bis 110 EUR
e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im
Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Instandhal-
tungsbetrieb, in der kombinierten Lufttüchtigkeits-
organisation oder in der Organisation zur Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV,
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Abschnitt A
Absatz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 1 und Ab-
satz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 2, Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Absatz
M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A Absatz
145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Num-
mer 1 und 4, Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.606(a)
und Absatz M.A.606(b) sowie Abschnitt B Absatz
M.B.602(a) und M.B.606, Anhang Vd Abschnitt A Ab-
satz CAO.A.035(a) und Absatz CAO.A.035(b) sowie
Abschnitt B Absatz CAO.B.65, Anhang Vc Abschnitt A
Absatz CAMO.A.305 und Absatz CAMO.A.310 sowie
Abschnitt B Absatz CAMO.B.330)
100 bis 1.800 EUR
f) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der
Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014 Anhang I (Teil-M) Absatz M.A.901,
Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.901)
100 bis 1.000 EUR
g) Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Ver-
ordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Ab-
satz ML.A.901)
500 bis 2.000 EUR
h) Prüfungen und Überprüfungen für die Erteilung der
Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eige-
nen Namen handelt (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.904(c))
100 bis 700 EUR
i) Prüfungen und Überprüfungen zur Verlängerung der
Gültigkeit der Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüf-
personal, das im eigenen Namen handelt (Verord-
nung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Ab-
satz ML.A.904(d))
100 bis 400 EUR".


 
c)
Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

 GebührentatbestandGebühr
„23.Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder
Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
(§§ 104 bis 110 LuftPersV)
 
 a) für die Klasse 4 (§§ 104, 106 LuftPersV) 240 EUR
 b) für die Klasse 5 (§§ 104, 106 LuftPersV) 270 EUR
 c) bei Änderung der Erlaubnis für die Klasse 4 (§ 104 Ab-
satz 2 und 3 LuftPersV)
5/10 bis 10/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung vorgesehenen
Gebühr
 d) für Musterberechtigungen in der Klasse 4 (§ 105
LuftPersV)
130 bis 600 EUR
e) Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifika-
tionen, auf Anrechnung oder Ersetzbarkeit der Berufs-
ausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätig-
keiten (§§ 106 bis 108, § 129 LuftPersV)
1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach Buchstabe a
oder b vorgesehenen Gebühr
f) Abnahme einer theoretischen Prüfung (§ 109 LuftPersV) 50 bis 300 EUR
g) Abnahme einer praktischen Prüfung (§ 109 LuftPersV) 50 bis 300 EUR
h) Verlängerung oder Erneuerung eines Ausweises für
Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 110 LuftPersV)
1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach Buchstabe a
oder b vorgesehenen Gebühr".


 
 
bb)
In Nummer 28 werden im Gebührentatbestand die Wörter „sowie § 128a Absatz 3 und 4" gestrichen.

cc)
Nummer 32 wird wie folgt gefasst:

 GebührentatbestandGebühr
„32. Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder
Erneuerung der Lizenz und eingetragener Berechtigungen
für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV; Arti-
kel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
 
a) Kategorie A 150 EUR
b) Kategorie B1 240 EUR
c) Kategorie B2 240 EUR
d) Kategorie B3 240 EUR
e) Kategorie C 270 EUR
f) Kategorie L 150 bis 240 EUR
g) alle anderen Kategorien 150 EUR
h) Änderung des Berechtigungsumfanges innerhalb einer
Kategorie (nach den Buchstaben a bis g)
5/10 bis 10/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach den Buch-
staben a bis g vorgesehenen
Gebühr
i) Luftfahrzeugmusterberechtigung - Einzelmuster 130 bis 600 EUR
j) Luftfahrzeugmusterberechtigung - Gruppenberechtigung 500 bis 2.000 EUR
k) Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifika-
tionen, Prüfung eines Umwandlungsberichtes (Unter-
abschnitte D und E von Anhang III (Teil-66) der Verord-
nung (EU) Nr. 1321/2014)
1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach den Buch-
staben a bis g vorgesehenen
Gebühr
l) Abnahme einer theoretischen Prüfung (Unterab-
schnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014)
50 bis 300 EUR
m) Abnahme einer praktischen Prüfung (Unterab-
schnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014)
50 bis 300 EUR
n) Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für freigabe-
berechtigtes Personal (Anhang III (Teil-66), 66.A.40
und 66.B.120 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach den Buch-
staben a bis g vorgesehenen
Gebühr".


 
d)
Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" das Semikolon und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" das Semikolon und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014; §§ 108, 110 LuftPersV" gestrichen.

cc)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

 GebührentatbestandGebühr
„11.Ausstellung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät
oder einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in Ver-
bindung mit Ersterteilung, Änderung, Verlängerung oder
Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105, 110 und 111a
LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
40 bis 110 EUR".


 
e)
Abschnitt VII wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 28 wird wie folgt gefasst:

 GebührentatbestandGebühr
„28. Genehmigung, Änderung der Genehmigung oder Überwa-
chung von Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für
Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für
freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV
der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
 
a) Genehmigung oder Änderung der Genehmigung von
Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für Prüfer
von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für frei-
gabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV
der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
200 bis 2.200 EUR
b) Anerkennung von Leitungspersonal von Ausbildungs-
betrieben für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 27 und 28
LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Arti-
kel 6 und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
200 EUR
c) Anerkennung einer Einzelmaßnahme zur Ausbildung
von Prüfern von Luftfahrtgerät (§ 23 LuftPersV) und
von freigabeberechtigtem Personal (Artikel 5 und An-
hang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
200 bis 1.400 EUR
d) Anerkennung oder Änderung von
aa) Verfahren oder
bb) Einzelmaßnahmen
zur Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-Job-Training)
für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 5, Anhang III
sowie Anlage III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
100 bis 1.000 EUR
e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
aa) für die Verlängerung der Genehmigung von
Ausbildungsbetrieben, Lehrgängen und Verfahren
zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe a
oder d und
bb) bei der Durchführung direkt genehmigter Lehr-
gänge nach Buchstabe c und Einzelmaßnahmen
zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe d
5/10 der jeweils für die Gesamt-
prüfung nach den Buchstaben a, c
oder d vorgesehenen Gebühr".


 
 
bb)
Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:

 GebührentatbestandGebühr
„31a.Überprüfung der Aufzeichnungen zur Anerkennung einer
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einer anderen zu-
ständigen Behörde, Bereitstellung der Aufzeichnungen und
Lizenzwiderruf wegen Wechsel zu einer anderen zuständi-
gen Behörde (66.1. von Anhang III (Teil-66) der Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014)
50 bis 180 EUR".


 
 
cc)
Folgende Nummer 36 wird angefügt:

 GebührentatbestandGebühr
„36.Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung alternativer
Nachweisverfahren (Anhang Vc und Vd der Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014)
100 bis 10.000 EUR".




 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 LuftGerPVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 1 LuftGerPVuaÄndV )
... Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: --- 1) Die Artikel 1, 2, 3 und 5 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung automatisierter Verwaltungsakte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Artikel 1 AVALuftfV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:  ...