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§ 2 - Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJBGebV)
V. v. 15.12.2021
BGBl. I S. 5206
(
Nr. 85
)
Geltung ab 24.12.2021; FNA: 202-5-23
Verwaltungsgebühren
§ 1
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§ 3
§ 2 Höhe der Gebühren
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebührenverzeichnis in der Anlage.
(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
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Zitierungen von
§ 2 BzKJBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BzKJBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BzKJBGebV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage BzKJBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
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