Tools:
Update via:
Anlage - Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJBGebV)
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen |
1 | Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesent- lichen inhaltsgleich ist (§ 21 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 5 des Jugendschutzge- setzes - JuSchG - in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 3 JuSchG und § 4 Absatz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages) | |
1.1 | Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhalts- gleich ist | 1.000 Euro bis 3.900 Euro |
1.2 | Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Ab- satz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1 1.100 Euro bis 4.600 Euro |
1.3 | Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist | 1.500 Euro bis 5.000 Euro |
2 | Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium aus der Liste der jugend- gefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1, 3 und 4, § 19 Absatz 5 JuSchG) | |
2.1 | Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des Verfahrens nach § 21 Absatz 3 JuSchG | 500 Euro bis 1.500 Euro |
2.2 | Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird | 900 Euro bis 3.100 Euro |
2.3 | Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entschei- dung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste ge- strichen wird | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 900 Euro bis 2.700 Euro |
2.4 | Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entschei- dung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer- Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 1.200 Euro bis 2.900 Euro |
2.5 | Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 1.200 Euro bis 2.900 Euro |
2.6 | Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Ab- satz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2 1.200 Euro bis 2.800 Euro |
2.7 | Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird | 1.400 Euro bis 4.800 Euro |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15157/a285135.htm