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Änderung § 2 VkBkmG vom 08.11.2006

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§ 1 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1


(Text neue Fassung)

§ 2 Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

(1) Rechtsverordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet.

(2) Auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.



(1) Rechtsverordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet; sie werden vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung im Bundesanzeiger verkündet, wenn der Verordnungsgeber feststellt, dass ihr unverzügliches Inkrafttreten wegen Gefahr im Verzug oder zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

(2) Rechtsverordnungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Verkehrsblatt verkündet werden.

(3)
Auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

 

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