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Änderung § 7 VkBkmG vom 29.07.2017
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§ 7 VkBkmG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 7 VkBkmG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Sicherheitsanforderungen | |
(1) Der Verkündung im Bundesanzeiger müssen Dokumente zugrunde gelegt werden, aus denen sich die Ausfertigung durch den Verordnungsgeber eindeutig ergibt. (2) 1 Zur Verkündung oder Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers muss ein Dokument in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format vorgelegt werden. 2 Die inhaltliche Übereinstimmung eines solchen Dokuments mit der Ausfertigung der Rechtsverordnung oder mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden Original muss gewährleistet sein. 3 Nachträgliche inhaltliche Veränderungen eines Dokuments nach Satz 1 sind unzulässig; durch technische Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass solche Veränderungen zuverlässig erkennbar sind. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Sobald ein Dokument nach Absatz 2 verkündet oder bekannt gemacht ist, muss es zeitnah in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System archiviert werden. 2 Die Archivierung muss den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt dokumentieren. 3 § 17 der Signaturverordnung gilt für die archivierten Dokumente entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) 1 Sobald ein Dokument nach Absatz 2 verkündet oder bekannt gemacht ist, muss es zeitnah in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System archiviert werden. 2 Die Archivierung muss den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt dokumentieren. 3 § 15 des Vertrauensdienstegesetzes gilt für die archivierten Dokumente entsprechend. |
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