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Änderung § 1 VkBkmG vom 01.09.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 VkBkmG, alle Änderungen durch Artikel 3 BefREÄndG am 1. September 2019 und Änderungshistorie des VkBkmGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 VkBkmG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung | § 1 VkBkmG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes | |
(Text alte Fassung) (1) Neben dem Bundesgesetzblatt dienen der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes sowie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen; der Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet dient der Verkündung von Eisenbahntarifen. | (Text neue Fassung) (1) Neben dem Bundesgesetzblatt dienen der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes sowie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen. |
(2) Die Herausgabe eigener Bekanntmachungsorgane durch die Behörden des Bundes für Bekanntmachungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs bleibt unberührt. |
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