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Änderung § 1 VkBkmG vom 08.11.2006

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§ 1 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Rechtsverordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet.

(Text alte Fassung)

(2) Auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

(2) Auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)