Tools:
Update via:
Änderung § 2 VkBkmG vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 VkBkmG, alle Änderungen durch Artikel 1 BAnzDiG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des VkBkmGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 VkBkmG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 2 VkBkmG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1 | (Text neue Fassung)§ 2 Verkündung von Rechtsverordnungen |
(1) Rechtsverordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet. (2) Auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. | (1) Rechtsverordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet; sie werden vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung im Bundesanzeiger verkündet, wenn der Verordnungsgeber feststellt, dass ihr unverzügliches Inkrafttreten wegen Gefahr im Verzug oder zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. (2) Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Verkehrsblatt verkündet werden. (3) Auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1516/al33547-0.htm