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Änderung § 10 VkBkmG vom 01.04.2012
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§ 10 VkBkmG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 10 VkBkmG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Text alte Fassung) § 10 (neu) | (Text neue Fassung)§ 10 Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen |
(1) 1 Bestandteile einer Rechtsverordnung, die in dem Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in einer Weise dargestellt werden können, die den genauen Inhalt hinreichend deutlich offenbart, können anstelle der Verkündung im amtlichen Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan bei mindestens einer bestimmten Stelle der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit ausgelegt werden. 2 Die Auslegung setzt voraus, dass in der Rechtsverordnung 1. der Inhalt der Bestandteile beschrieben ist sowie 2. Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sind. (2) 1 Bestandteile nach Absatz 1 können gegen angemessenes Entgelt bezogen werden. 2 Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan hinzuweisen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für amtliche Bekanntmachungen entsprechend. |
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