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Änderung § 11 VkBkmG vom 01.04.2012
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§ 11 VkBkmG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 11 VkBkmG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Text alte Fassung) § 11 (neu) | (Text neue Fassung)§ 11 Berichtigungen |
(1) Werden Druckfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten in Verkündungen oder Bekanntmachungen berichtigt, ist die Berichtigung in dem amtlichen Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan bekannt zu machen, in dem die Verkündung oder Bekanntmachung erfolgt ist. (2) 1 Die Berichtigung einer Verkündung oder Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch Überschreiben oder sonstige Veränderung des ursprünglich veröffentlichten Dokuments ist ausgeschlossen. 2 Dem Dokument, das berichtigt wird, soll ein Hinweis hinzugefügt werden, der über die Fundstelle der Berichtigung informiert. |
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