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Änderung § 2 PatAnwVV vom 07.12.2023
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§ 2 PatAnwVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2023 geltenden Fassung | § 2 PatAnwVV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Inhalt des Verzeichnisses | |
(1) 1 Als Zusatz zum Familiennamen werden, soweit von der eingetragenen Person geführt und mitgeteilt, akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung 'Professor' eingetragen. 2 Die Patentanwaltskammer kann die Eintragung davon abhängig machen, dass die Berechtigung zum Führen des akademischen Grades, des Ehrengrades oder der Bezeichnung 'Professor' nachgewiesen wird. (2) Führt die eingetragene Person einen Berufsnamen und teilt sie diesen mit, wird auch dieser eingetragen. (3) Verfügt die eingetragene Person über mehrere Vornamen, so sind diese nur insoweit einzutragen, als sie im Rahmen der Berufsausübung üblicherweise verwendet werden. (4) 1 Als Name der Kanzlei, Zweigstelle oder Berufsausübungsgesellschaft ist die Bezeichnung einzutragen, unter der die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft am jeweiligen Standort beruflich auftritt. 2 Führt eine Berufsausübungsgesellschaft eine Kurzbezeichnung, so ist diese als Name einzutragen. 3 Bei Syndikuspatentanwälten ist als Name der Arbeitgeber einzutragen. 4 Wird eine weitere Kanzlei eingetragen, muss sich deren Name von dem Namen anderer für die Person eingetragener Kanzleien unterscheiden. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 An Telekommunikationsdaten werden, soweit von der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilt, jeweils eine Telefon- und eine Telefaxnummer sowie eine E-Mail-Adresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen. 2 Zudem wird, soweit von der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilt, eine Internetadresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen. 3 Die eingetragene Person hat der Patentanwaltskammer zumindest eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse je Kanzlei mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (5) 1 An Telekommunikationsdaten werden, soweit von der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilt, jeweils eine Telefon- und eine Telefaxnummer, eine E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung eines elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen. 2 Einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach im Sinne des Satzes 1 stehen andere Postfächer im Sinne des § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 5 der Zivilprozessordnung gleich. 3 Zudem wird, soweit von der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilt, eine Internetadresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen. 4 Die eingetragene Person hat der Patentanwaltskammer zumindest eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse je Kanzlei mitzuteilen. |
(6) 1 Als Zeitpunkt der Zulassung ist der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen, sofern die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft seitdem ununterbrochen Mitglied der Patentanwaltskammer gewesen ist. 2 Andernfalls ist der Zeitpunkt der letzten Aufnahme in die Patentanwaltskammer einzutragen. 3 Auf Antrag der eingetragenen Person ist im Fall des Satzes 2 auch ein nachgewiesener Zeitpunkt der ersten Zulassung zur Patentanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen. 4 Bei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 in das Verzeichnis eingetragenen Personen tritt an die Stelle der Zulassung die Aufnahme in die Patentanwaltskammer. (7) 1 Vollziehbare Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sind unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns sowie der Dauer des Verbots einzutragen. 2 Bei der Eintragung eines Berufsausübungsverbots ist zu vermerken, dass dieses für die Dauer einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder einer Übernahme eines öffentlichen Amtes besteht. 3 Wurde nach § 21 Absatz 4 Satz 1 der Patentanwaltsordnung die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet, so ist auch diese Maßnahme unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns einzutragen; Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend. (8) Die Eintragung einer Vertretung muss den Zeitraum erkennen lassen, für den diese bestellt ist. (9) Im Fall der Befreiung von der Kanzleipflicht sind auch der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung und bestehende Auflagen einzutragen. |
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