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Artikel 1 - Siebte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung (7. ElektroGBattGGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 ElektroGBattGGebV § 1, § 2, § 3, Anlage 1, Anlage 2
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417)" durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019)" ersetzt.
- b)
- In Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung- 1.
- der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
- 2.
- des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller,
- 3.
- der voraussichtlichen Entsorgungskosten und
- 4.
- der abfallwirtschaftlichen Relevanz
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Absatz 4 wird Absatz 2 und in Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder Absatz 2" gestrichen.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Anlage 1" gestrichen und nach der Angabe „1.6" die Wörter „der Anlage" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden."
- d)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 4.
- Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlage ersetzt:
„Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) | ||
Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) | ||
1.1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 24,80 |
1.2 | (weggefallen) | |
1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 112,60 bis 3.267,70 |
1.4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 92,20 |
1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 14,50 |
1.6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsicht- lich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 8,90 |
1.7 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver- bindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahme- konzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 | 100,40 |
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG) | ||
1.8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung | 12,60 |
1.9 | Bestätigung der Änderung der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung | 36,10 |
1.10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung | 8,90 |
1.11 | Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierun- gen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung je Zulassung oder Änderung der Zulassung | 1.198,10 |
Weitere Leistungen i m Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 5 ElektroG) | ||
1.12 | (weggefallen) | |
1.13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be- vollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 101,30 |
1.14 | (weggefallen) | |
1.15 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab- satz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung | 62,10 |
Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) | ||
1.16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab- satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 1.538,70 |
1.17 | Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems je System und Änderungsmitteilung | 228,30 |
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (§ 38 Absatz 2 ElektroG) | ||
1.18 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent- sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver- bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige | 132,90 |
1.19 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige des Betreibers einer Erstbehandlungsan- lage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG je Zertifikat und Anzeige | 313,30 |
Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) | ||
1.20 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 7,50 |
1.21 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 7,50 |
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) | ||
1.22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- nung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung | 44,50 bis 195,80 |
Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG) | ||
Registrierung (§ 20 Absatz 1 BattG) | ||
2.1 | Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batterieart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart | 15,60 |
2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie | 156,20 bis 4.531,30 |
2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab- satz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 5,70 |
Rücknahmesysteme (§ 20 Absatz 2 BattG) | ||
2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem | 2.305,50 bis 27.666,20 |
2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 47,40 |
2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück- nahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage | 111,30 bis 2.115,10 |
2.7 | Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung | 700,50 |
Anordnungen (§ 28 Absatz 1 BattG) | ||
2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 134,20 |
2.9 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG | 0,60 bis 12,60 |
3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver- bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig- ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Hersteller oder Bevollmächtigter | 175,70 |
3.2 | Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver- bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig- ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Änderungssitzung | 5,30 |
3.3 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin- dung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni- schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach- weise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek- tronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG | 27,30 bis 246,20". |
Zitierungen von Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. ElektroGBattGGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. ElektroGBattGGebVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 8. ElektroGBattGGebVÄndV
... vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5231 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...
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