Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz (10. ÄndVGüKG)

V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918
Geltung ab 01.07.2000, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9241-34-1/1 Güterbeförderung

Eingangsformel *)



Auf Grund

-
des § 3 Abs. 6 Nr. 1 bis 4, der §§ 17, 23 Abs. 3 und 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),

-
des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),

in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, auf Grund des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


---
*)
Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über die Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlasssungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17).


Artikel 1 bis 4 (GBZugV und Änderungsvorschriften)





Artikel 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten



In- und Außerkrafttreten, Erlass der neuen Prüfungsordnung


(1) Artikel 1 §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1, 2 und 9 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3963) und die Erlaubnisverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3971) außer Kraft.

(2) Die §§ 3 bis 8 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3963) treten am 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(3) Die Industrie- und Handelskammern erlassen bis zum 31. Dezember 2000 die in Artikel 1 § 4 Abs. 7 dieser Verordnung genannte Prüfungsordnung.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Reinhard Klimmt