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Änderung § 1 EinglMV 2022 vom 06.07.2022

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§ 1 EinglMV 2022 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2022 geltenden Fassung
§ 1 EinglMV 2022 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BAnz AT 05.07.2022 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Eingliederungsleistungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2022 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit veranschlagten Mittel erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben. 2 Diese Mittel umfassen auch zur Verfügung stehende Ausgabereste in Höhe von bis zu 400 Millionen Euro. 3 400 Millionen Euro aus Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden bereits zu Jahresbeginn zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2022 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit veranschlagten Mittel erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben. 2 Diese Mittel umfassen auch zur Verfügung stehende Ausgabereste in Höhe von bis zu 600 Millionen Euro. 3 400 Millionen Euro aus Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden bereits zu Jahresbeginn zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt.

(2) 1 Für die Ausfinanzierung von Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) werden Mittel nach Maßgabe der am 31. Dezember 2021 für diese Leistungen bestehenden Verpflichtungen, fällig im Jahr 2022, und der umzubuchenden Festlegungen aus dem Jahr 2021 gesondert verteilt. 2 Eine über diese Verteilung hinausgehende Verstärkung der Mittel nach Satz 1 durch die Jobcenter ist nicht zulässig.

(3) 1 Mittel in Höhe von 28 Millionen Euro werden auf die von den Starkregen- und Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen aufgeteilt. 2 Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 1 Absatz 4 Satz 1 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) festgelegten Schlüssel. 3 Die Mittel für die Länder Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen werden an diejenigen Jobcenter dieser Länder verteilt, die in den in § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 der Aufbauhilfeverordnung 2021 genannten Kreisen und kreisfreien Städten liegen. 4 Die Mittel für das Land Nordrhein-Westfalen werden an die Jobcenter verteilt, die in den in Anlage 1 zur Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2021 (MBl. NRW, Ausgabe 2021, Nummer 27, Seite 715 bis 736), zuletzt geändert durch Runderlass vom 29. Oktober 2021 (MBl. NRW, Ausgabe 2021, Nummer 32, Seite 819), genannten Kreisen und kreisfreien Städten liegen. 5 Grundlage der Verteilung an die betroffenen Jobcenter der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen ist der prozentuale Anteil der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 7 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch an der Summe der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aller betroffenen Jobcenter des jeweiligen Landes. 6 Bei der Berechnung des jeweiligen Anteils wird der Durchschnitt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus den Monaten Juli 2020 bis Juni 2021 zugrunde gelegt. 7 Die Verteilung der Mittel auf die betroffenen Jobcenter je Land erfolgt nach den in Anlage 1 genannten Prozentsätzen. 8 Soweit Mittel nicht verausgabt werden, können sie unter Berücksichtigung regionaler Sonderbedarfe nachverteilt werden.

(4) 1 Die verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 und 3 werden zur einen Hälfte an die Jobcenter auf Grundlage des prozentualen Anteils der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an der Summe der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aller Jobcenter (Erwerbsfähigen-Anteil) unter Berücksichtigung des ergänzenden Verteilkriteriums nach Absatz 5 verteilt. 2 Die andere Hälfte der Mittel wird an die Jobcenter auf Grundlage ihres jeweiligen Erwerbsfähigen-Anteils unter Berücksichtigung des ergänzenden Verteilkriteriums nach Absatz 6 verteilt. 3 Bei den Berechnungen wird der Durchschnitt der jeweiligen Daten aus den Monaten Juli 2020 bis Juni 2021 zugrunde gelegt.

(5) 1 Für jedes Jobcenter wird der prozentuale Anteil der in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter in seinem Zuständigkeitsbereich (Grundsicherungsquote) ermittelt. 2 Jobcenter mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote erhalten zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. 3 Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung der Grundsicherungsquote des betreffenden Jobcenters von der durchschnittlichen Grundsicherungsquote aller Jobcenter. 4 Bei Jobcentern mit einer unterdurchschnittlich niedrigen Grundsicherungsquote wird in gleicher Weise ein prozentualer Abschlag vom Erwerbsfähigen-Anteil vorgenommen. 5 Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in Anlage 2 genannten Prozentsätzen.

(6) 1 Für jedes Jobcenter wird der prozentuale Anteil der in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden Langzeitleistungsbeziehenden an den in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ermittelt. 2 Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch waren. 3 Jobcenter mit einem überdurchschnittlichen Anteil an Langzeitleistungsbeziehenden erhalten zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. 4 Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung des Anteils an Langzeitleistungsbeziehenden des betreffenden Jobcenters vom durchschnittlichen Anteil an Langzeitleistungsbeziehenden aller Jobcenter. 5 Bei Jobcentern mit einem unterdurchschnittlichen Anteil an Langzeitleistungsbeziehenden wird in gleicher Weise ein prozentualer Abschlag vom Erwerbsfähigen-Anteil vorgenommen. 6 Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in Anlage 3 genannten Prozentsätzen.

(7) Die Absätze 4 bis 6 sind grundsätzlich auch auf die in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 des Bundeshaushalts 2022 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etatisierten Verpflichtungsermächtigungen anzuwenden.