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§ 2 - Elfte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (11. DachdArbbV)

V. v. 15.12.2021 BAnz AT 28.12.2021 V1
Geltung ab 01.01.2022 bis 31.12.2023; FNA: 810-1-58-11 Arbeitsförderung

§ 2 Anwendungsausnahmen



(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - (RTV)

1.
deren Arbeitgeber tarifvertraglich gebunden sind oder

2.
die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.

(2) Die für die Anwendung des TV Mindestlohn maßgebliche Fassung des RTV ist die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.