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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
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§ 2 - Elfte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (11. DachdArbbV)
V. v. 15.12.2021 BAnz AT 28.12.2021 V1
Geltung ab 01.01.2022 bis 31.12.2023; FNA: 810-1-58-11 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.01.2022 bis 31.12.2023; FNA: 810-1-58-11 Arbeitsförderung
§ 2 Anwendungsausnahmen
(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - (RTV)
- 1.
- deren Arbeitgeber tarifvertraglich gebunden sind oder
- 2.
- die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.
(2) Die für die Anwendung des TV Mindestlohn maßgebliche Fassung des RTV ist die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15171/a285281.htm