Artikel 3 - Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung (GReAEVG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BNotO § 119, § 120

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 119 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Übertragung der vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellten Schriftstücke in die elektronische Form gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des gesamten Jahrgangs nach Absatz 1 Satz 2 das gesamte Halbjahr tritt."

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „und Absatz 2" durch ein Komma und die Wörter „Absatz 2 und 3 Satz 3" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die sich auf die Übertragung von Schriftstücken in die elektronische Form beziehenden Möglichkeiten der Absätze 1 bis 4 sind erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden."

2.
Dem § 120 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für in der Urkundensammlung verwahrte Schriftstücke, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellt wurden."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GReAEVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GReAEVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
Artikel 4 GReAEVG Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
... 119 Absatz 5 der Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
Artikel 7 GReAEVG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 3 und 5 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Juli 2022 ...


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