Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (StFGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247 (Nr. 86); Geltung ab 01.01.2022
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 StFG § 3e, § 19, § 21, § 24, § 26

Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3e Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Für die Kosten, die der Finanzagentur oder der Anstalt" die Wörter „in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder" eingefügt und wird die Angabe „nach den §§ 6 bis 8a oder" gestrichen.

2.
In § 19 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Satz 2" gestrichen.

3.
In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „400" durch die Angabe „100" und die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.

4.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „100" durch die Angabe „50" ersetzt.

5.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Anträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 WStBG § 7d, § 8

Das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7d Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner



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