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Artikel 1 - Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit (StPOWAG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 362 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird."
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StPOWAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPOWAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung
G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571
Artikel 2 ERP-WPG2022uaÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Einsätze, bei denen ...
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