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Änderung Anhang II 5. BImSchV vom 02.05.2013
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Anhang II 5. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | Anhang II 5. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang II | |
A. Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken: 1. Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik; 2. Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen und schädlichen Umwelteinwirkungen; 3. vorbeugender Brand- und Explosionsschutz; 4. umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwertung; 5. chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen; | |
(Text alte Fassung) 6. Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Reststoffen oder deren Beseitigung als Abfall; | (Text neue Fassung) 6. Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall; |
7. Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte; 8. Vorschriften des Umweltrechts insbesondere des Immissionsschutzrechts. Während der praktischen Tätigkeit soll die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und der Einführung neuer Verfahren und Erzeugnisse abzugeben und die Betriebsangehörigen über Belange des Immissionsschutzes zu informieren. B. Fachkunde von Störfallbeauftragten Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken: 1. Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik; | |
2. chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen, die in der Anlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche Auswirkungen im Störfall; | 2. chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Gemische, die in der Anlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche Auswirkungen im Störfall; |
3. betriebliche Sicherheitsorganisation; 4. Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen; 5. vorbeugender Brand- und Explosionsschutz; | |
6. Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsanalysen (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen; | 6. Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsberichten (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen; |
7. Beurteilung sicherheitstechnischer Unterlagen und Nachweise zur Errichtung, Betriebsüberwachung, Wartung, Instandhaltung und Betriebsunterbrechung von Anlagen; 8. Überwachung, Beurteilung und Begrenzung von Emissionen und Immissionen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs; 9. Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, des Rechts der technischen Sicherheit und des technischen Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts; | |
10. Information der Öffentlichkeit nach § 11a der Störfall-Verordnung. | 10. Information der Öffentlichkeit nach § 11 der Störfall-Verordnung. |
Während der praktischen Tätigkeit soll auch die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und zur Planung von Betriebsanlagen sowie der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen abzugeben. |
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