Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (27. BaFinBefugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5256 (Nr. 86); Geltung ab 30.12.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 32f Absatz 8 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2021 BaFinBefugV § 1

In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 32 Absatz 6 Satz 1" ein Komma und die Wörter „des § 32f Absatz 8 Satz 1" eingefügt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Dezember 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner



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