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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2024 aufgehoben

§ 1 - Zweite Fleischwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung (2. FleischWArbbV)

V. v. 21.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V1
Geltung ab 01.01.2022 bis 30.11.2024; FNA: 810-1-73-2 Arbeitsförderung

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen



(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 27. Mai 2021, abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft (abe) e. V., dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e. V., dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Nordrhein-Westfalen, dem Arbeitgeberverband Ernährung Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e. V., dem Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss Thüringen e. V., dem Nordernährung AGV, Ernährungsindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern e. V., dem Sächsischen Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss e. V., dem Verband der Ernährungswirtschaft Niedersachsen/Bremen/Sachsen-Anhalt e. V., Arbeitgebervereinigung und der Wirtschaftsvereinigung der Ernährungsindustrie in Berlin und Brandenburg e. V., einerseits, sowie der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Januar 2022 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn im Betrieb oder in der selbstständigen Betriebsabteilung überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) oder wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überwiegend in der Fleischwirtschaft einsetzt. Das Schlachten umfasst dabei alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Ausnahme von Fischen. Die Verarbeitung umfasst alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung. Nicht erfasst ist die Verarbeitung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder die Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte direkt auf Anordnung des Endverbrauchers erfolgt.

(2) Die Rechtsnormen des TV Mindestbedingungen gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

(3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

(4) Diese Verordnung findet über die Einschränkung des § 1 Nummer 2 Buchstabe b des TV Mindestbedingungen hinaus keine Anwendung auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Fleischerhandwerks.



 

Zitierungen von § 1 2. FleischWArbbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. FleischWArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FleischWArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 2. FleischWArbbV
... fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise ...
Anlage 2. FleischWArbbV (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 27. Mai 2021