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Anlage - Zweite Fleischwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung (2. FleischWArbbV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V1
Geltung ab 01.01.2022 bis 30.11.2024; FNA: 810-1-73-2 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.01.2022 bis 30.11.2024; FNA: 810-1-73-2 Arbeitsförderung
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 27. Mai 2021
§ 1 Geltungsbereich
- 1.
- Räumlicher Geltungsbereich:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. - 2.
- Betrieblicher Geltungsbereich:
- a)
- Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft.
Dies sind Betriebe, in denen- -
- Schweine und Rinder geschlachtet und/oder zerlegt werden,
- -
- Geflügel jeder Art geschlachtet und/oder zerlegt wird,
- -
- überwiegend Fleisch und Fleischwaren jeder Art verarbeitet, portioniert und/oder verpackt werden.
- b)
- Nicht erfasst werden Betriebsstätten, die zum Fleischerhandwerk gemäß der Definition des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft gehören.
- 3.
- Persönlicher Geltungsbereich
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere solche, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
Dies sind auch Arbeitnehmer von Dienstleistern der Fleischwirtschaft, soweit sie in Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft eingesetzt werden.
Ausgenommen sind:- a)
- Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes,
- b)
- Praktikanten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 des Mindestlohngesetzes.
§ 2 Mindestlöhne
- 1.
- Der Mindestlohn gemäß diesem Tarifvertrag ist Entgelt im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
- 2.
- Die Mindestlöhne je Stunde betragen ab dem Zeitpunkt der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses Tarifvertrags durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bundeseinheitlich 10,80 Euro,
ab dem 1. Januar 2022: 11 Euro,
ab dem 1. Dezember 2022: 11,50 Euro,
ab dem 1. Dezember 2023: 12,30 Euro. - 3.
- Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.
§ 3 Ausschlussfristen
Für alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Fälligkeit des Anspruchs.
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