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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben

§ 3 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVÄApprO2002AbwV)

Artikel 1 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-35 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 Krankenpflegedienst



1Der Krankenpflegedienst kann abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb überwiegend digital durchführt oder vorübergehend eingestellt hat. 2Ein während dieser Zeit begonnener Krankenpflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb nicht mehr überwiegend digital durchgeführt oder wieder aufgenommen wird, wird auf den während der unterrichtsfreien Zeit abzuleistenden Krankenpflegedienst nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte unabhängig von der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Dauer angerechnet.



 

Zitierungen von § 3 COVÄApprO2002AbwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 COVÄApprO2002AbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COVÄApprO2002AbwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 COVÄApprO2002AbwV Übergangsregelung
... den Krankenpflegedienst oder die Famulatur begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 ...