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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben
§ 4 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVÄApprO2002AbwV)
Artikel 1 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-35 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-35 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4 Famulatur
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Famulatur kann abweichend von § 7 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb überwiegend digital durchführt oder vorübergehend eingestellt hat. 2Eine während dieser Zeit begonnene Famulatur, die nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb nicht mehr überwiegend digital durchgeführt oder wieder aufgenommen wird, wird unabhängig von der bis zu diesem Zeitpunkt absolvierten Dauer auf die während der unterrichtsfreien Zeit abzuleistende Famulatur nach § 7 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte angerechnet.
Zitierungen von § 4 COVÄApprO2002AbwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 COVÄApprO2002AbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
COVÄApprO2002AbwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 COVÄApprO2002AbwV Übergangsregelung
... oder die Famulatur begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 ...
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