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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben

§ 5 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVÄApprO2002AbwV)

Artikel 1 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-35 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 3 Regelungen für das Praktische Jahr

§ 5 Fehlzeitenregelung



(1) Fehltage aufgrund von einer durch die zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Absonderung oder einer unmittelbar durch Landesrecht bestehenden Verpflichtung zur Absonderung gelten nicht als Fehlzeiten im Sinne von § 3 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehltage berücksichtigen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.