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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben
§ 11 - Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVZApprOAbwV)
Artikel 2 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-36 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-36 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 11 Übergangsregelung
(1) Wurde die zahnärztliche Prüfung zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nach den Regelungen des § 7 Absatz 2 bis 4 bereits begonnen, ist die begonnene Prüfung nach § 7 Absatz 2 bis 4 abzuschließen.
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