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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben

Abschnitt 1 - Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVZApprOAbwV)

Artikel 2 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-36 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 1 Regelungen zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte

§ 2 Unterrichtsveranstaltungen vor der naturwissenschaftlichen Vorprüfung



(1) Die in § 19 Absatz 3 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Vorlesungen können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden.

(2) Die in § 19 Absatz 3 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Praktika können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.


§ 3 Abweichende Regelungen zur Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung



Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Vorsitzender) zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 21 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.


§ 4 Unterrichtsveranstaltungen vor der zahnärztlichen Vorprüfung



Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten praktischen Übungen können auch durch andere geeignete Lehrformate begleitet und durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.


§ 5 Abweichende Regelungen zur Durchführung der zahnärztlichen Vorprüfung



Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsitzende zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 28 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.


§ 6 Unterrichtsveranstaltungen vor der zahnärztlichen Prüfung



(1) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten praktischen Übungen können durch andere geeignete Lehrformate begleitet und durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Kurse können durch andere geeignete Lehrformate begleitet und durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.


§ 7 Abweichende Regelungen zur Durchführung der zahnärztlichen Prüfung



(1) Abweichend von § 39 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsitzende zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 39 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.

(2) Abweichend von § 44 der Approbationsordnung für Zahnärzte, § 45 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte, § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und von § 48 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte können die Prüfung für Innere Medizin, die Prüfung über die Haut- und Geschlechtskrankheiten, die Prüfung in Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie die Prüfung im ersten und zweiten Teil der Prüfung in der Chirurgie auch an Simulationspatienten, Simulatoren, am Phantom oder an einem anderen geeigneten Medium durchgeführt werden.

(3) Abweichend von § 49 Satz 4 Nummer 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde in den Fächern Kariologie und Endodontologie auch am Phantom durchgeführt werden.

(4) Abweichend von § 49 Satz 5 und 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte können alle Teile der Prüfung in der Zahnerhaltungskunde von demselben Prüfer durchgeführt werden.