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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVAAppOAbwV)

Artikel 3 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-37 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Durchführung der Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker



(1) Vorlesungen und Seminare können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden.

(2) Innerhalb eines der in Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker genannten Stoffgebiete können praktische Übungen durch digitale Lehrformate und Medien oder andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.



 

Zitierungen von § 2 COVAAppOAbwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 COVAAppOAbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COVAAppOAbwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 COVAAppOAbwV Durchführung der Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker