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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben
§ 3 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVAAppOAbwV)
Artikel 3 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-37 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-37 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 Famulatur
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Famulatur kann abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker auch in Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt hat.
(2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 4 der Approbationsordnung für Apotheker ist die Ableistung der Famulatur in Abschnitten von weniger als vier Wochen zulässig.
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Zitierungen von § 3 COVAAppOAbwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 COVAAppOAbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
COVAAppOAbwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 COVAAppOAbwV Übergangsregelung
... die Famulatur oder die praktische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 ...
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