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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben
§ 4 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVAAppOAbwV)
Artikel 3 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-37 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-37 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4 Praktische Ausbildung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker können Auszubildenden bis zu einem Umfang von höchstens einem Viertel der in einer Apotheke abzuleistenden praktischen Ausbildung Aufgaben zur Erledigung außerhalb der Apotheke übertragen werden, wenn dies aufgrund von Maßnahmen zum Personaleinsatz, die die Apotheke trifft, erforderlich ist.
(2) Die in § 4 Absatz 4 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker genannten begleitenden Unterrichtsveranstaltungen können in Form von digitalen Lehrformaten und unter Verwendung von Medien oder anderen geeigneten Lehrformaten durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 4 Absatz 5 der Approbationsordnung für Apotheker kann die zuständige Behörde auf Antrag des Auszubildenden weitere Unterbrechungen auf die praktische Ausbildung anrechnen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Zitierungen von § 4 COVAAppOAbwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 COVAAppOAbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
COVAAppOAbwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 COVAAppOAbwV Übergangsregelung
... oder die praktische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15192/a285445.htm