Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVAAppOAbwV)
Für Studierende oder Auszubildende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung die Famulatur oder die praktische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 fort.