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Artikel 4 - Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, für Zahnärzte, für Zahnärzte und Zahnärztinnen und für Apotheker abweichende Vorschriften im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVAppOAbwV k.a.Abk.)

V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3; Geltung ab 31.12.2021

Artikel 4 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2021.