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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung (2. CoronaImpfVuTestVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Coronavirus-Testverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2022 TestV § 2, § 6, § 7, § 9

Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 17.12.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst:

§ 2 Testungen von nachweislich infizierten Personen in Absonderung, Kontaktpersonen und von Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Testungen von nachweislich infizierten Personen in Absonderung, Kontaktpersonen und von Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wenn sie von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden, haben folgende Personen Anspruch auf Testung:

1.
Personen, bei denen in den letzten 14 Tagen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden ist und die abgesondert sind, und

2.
asymptomatische Kontaktpersonen nach Absatz 2, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Wenn vom öffentlichen Gesundheitsdienst Personen festgestellt werden, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben, haben diese Anspruch auf Testung. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland."

3.
In § 6 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „als Kontaktperson" durch die Wörter „als nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person in Absonderung, als Kontaktperson oder als Person mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten" ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „17. November 2021" durch die Angabe „25. Januar 2022" ersetzt.

b)
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „12. November 2021" durch die Angabe „10. Januar 2022" ersetzt.

5.
Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:

„Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 Euro."



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. CoronaImpfVuTestVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. CoronaImpfVuTestVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 11.02.2022 BAnz AT 11.02.2022 V1
Artikel 1 1. TestVÄndV
... Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2022 (BAnz AT 10.01.2022 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...