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Änderung § 5 DVSUG vom 04.06.2016
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§ 5 DVSUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 5 DVSUG n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 58 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Personengruppen | |
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer bei den Seeämtern sind aus folgenden Personengruppen auszuwählen: - Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen und technischen Dienstes sowie Funkoffiziere, - See- und Hafenlotsen sowie Kanalsteurer, - Schiffsführer von Binnenschiffen, die auf Seeschiffahrtstraßen oder in Seehäfen fahren, - erfahrene Wassersportler, die mindestens Inhaber des Amtlichen Sportbootführerscheins sind, - Offiziere der Marine, Beamte der Bundespolizei, des Wasserzolldienstes und der Wasserschutzpolizei, | |
(Text alte Fassung) - Bedienstete der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere auf den Gebieten des Wasserbaus und der Seezeichen-Technik sowie des Hafenbetriebes, | (Text neue Fassung) - Bedienstete der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere auf den Gebieten des Wasserbaus und der Seezeichen-Technik sowie des Hafenbetriebes, |
- Bedienstete des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, - Technische Aufsichtsbeamte und ihnen fachlich gleichgestellte Bedienstete der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, - Bedienstete der Arbeitsschutzbehörden (§ 102 Seemannsgesetz), - Technische Mitarbeiter anerkannter Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, - Mitglieder von Schiffsuntersuchungskommissionen, - Mitarbeiter des Such- und Rettungsdienstes der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, - Reeder und Schiffsmakler sowie ihre Mitarbeiter, - Inhaber oder Mitarbeiter von Werft- und Hafenbetrieben, - Dozenten an Technischen Universitäten (Hochschulen), Universitäten und an Fach- oder Fachhochschulen. (2) Die Beisitzer müssen über eine mehrjährige, möglichst zeitnahe fachliche Erfahrung im Sinne des Absatzes 1 verfügen. (3) Personen, die das 61. Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht zum Beisitzer bestellt werden. |
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