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Änderung § 5 DVSUG vom 04.06.2016

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§ 5 DVSUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 5 DVSUG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 58 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Personengruppen


(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer bei den Seeämtern sind aus folgenden Personengruppen auszuwählen:

- Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen und technischen Dienstes sowie Funkoffiziere,

- See- und Hafenlotsen sowie Kanalsteurer,

- Schiffsführer von Binnenschiffen, die auf Seeschiffahrtstraßen oder in Seehäfen fahren,

- erfahrene Wassersportler, die mindestens Inhaber des Amtlichen Sportbootführerscheins sind,

- Offiziere der Marine, Beamte der Bundespolizei, des Wasserzolldienstes und der Wasserschutzpolizei,

(Text alte Fassung)

- Bedienstete der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere auf den Gebieten des Wasserbaus und der Seezeichen-Technik sowie des Hafenbetriebes,

(Text neue Fassung)

- Bedienstete der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere auf den Gebieten des Wasserbaus und der Seezeichen-Technik sowie des Hafenbetriebes,

- Bedienstete des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,

- Technische Aufsichtsbeamte und ihnen fachlich gleichgestellte Bedienstete der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,

- Bedienstete der Arbeitsschutzbehörden (§ 102 Seemannsgesetz),

- Technische Mitarbeiter anerkannter Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist,

- Mitglieder von Schiffsuntersuchungskommissionen,

- Mitarbeiter des Such- und Rettungsdienstes der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,

- Reeder und Schiffsmakler sowie ihre Mitarbeiter,

- Inhaber oder Mitarbeiter von Werft- und Hafenbetrieben,

- Dozenten an Technischen Universitäten (Hochschulen), Universitäten und an Fach- oder Fachhochschulen.

(2) Die Beisitzer müssen über eine mehrjährige, möglichst zeitnahe fachliche Erfahrung im Sinne des Absatzes 1 verfügen.

(3) Personen, die das 61. Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht zum Beisitzer bestellt werden.



(heute geltende Fassung) 
 

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