Tools:
Update via:
Änderung § 2 DVSUG vom 04.06.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 DVSUG, alle Änderungen durch Artikel 58 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der DVSUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 DVSUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 2 DVSUG n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 58 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständigkeit des Seeamtes Hamburg | |
(Text alte Fassung) Das Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Hamburg erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Hamburg oder Cuxhaven oder in den angrenzenden Häfen berührt ist. | (Text neue Fassung) Das Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Hamburg erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter berührt ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/152/al54769-0.htm