§ 1 VSGZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 1 VSGZustV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 506 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Übertragung von Befugnissen | |
(Text alte Fassung) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die öffentlichen Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung der in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen. | (Text neue Fassung) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die öffentlichen Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung der in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen. |