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Änderung § 3 VSGZustV vom 04.06.2016
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§ 3 VSGZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 3 VSGZustV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 20 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten | |
(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen: 1. die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt; 2. (weggefallen) 3. Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge, die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden, | |
(Text alte Fassung) die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen, | (Text neue Fassung) die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, |
im übrigen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; 4. Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden, | |
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen; | die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; |
5. Luftfahrzeuge, die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind, das Luftfahrt-Bundesamt; die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde; 6. Flughäfen die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden; 7. Flugplätze (ausgenommen Nummer 6) die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden; 8. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen a) für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind; b) für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgaben das Bundesamt für Güterverkehr; c) im übrigen die unteren Verkehrsbehörden der Länder; 9. sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen, die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe. (2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung. (3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören. |
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