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Änderung § 5 VSGZustV vom 04.06.2016

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§ 5 VSGZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 5 VSGZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 20 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständige Behörde ist für Verpflichtungen, die betreffen:

1. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

die Behörde, in deren Bezirk sie zugelassen sind,

(Text alte Fassung)

2. See- und Binnenschiffe

die Behörde, in deren Bezirk das Schiff seinen Heimathafen oder Heimatort hat oder registriert ist,


(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)

3. sonstige Verkehrsmittel

die Behörde, in deren Bezirk der Eigentümer oder Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Eigentümer oder Besitzer eine juristische Person, so ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Verwaltung der juristischen Person geführt wird,

4. Verkehrsanlagen und -einrichtungen

die Behörde, in deren Bezirk sich die Anlagen und Einrichtungen befinden.

(2) Für Verpflichtungen, die Verkehrsmittel betreffen, ist in dringenden Fällen auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Verkehrsmittel befinden.

(3) Für Verpflichtungen, die Straßenbahnen betreffen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche Betriebsleitung der Straßenbahn ihren Sitz hat.