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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung (SchAusnahmVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
- a)
- verwendete Impfstoffe,
- b)
- für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
- c)
- für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
- d)
- Intervallzeiten,
- aa)
- die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
- bb)
- die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen,".
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:
- a)
- Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
- b)
- Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
- c)
- Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,".
- 2.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
- nach den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/kontaktpersonenmanagement unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte Personen oder genesene Personen möglich ist, oder
- 2.
- die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung festgestellten Gebiet erfolgt."
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SchAusnahmVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchAusnahmVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478
Artikel 1 2. SchAusnahmVÄndV Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
... vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...
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