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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung (SchAusnahmVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BAnz AT 22.12.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- Genesenennachweis
ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:- a)
- Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
- b)
- Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
- c)
- Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,".
- b)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- Impfnachweis
ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:- a)
- verwendete Impfstoffe,
- b)
- für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
- c)
- für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
- d)
- Intervallzeiten,
- aa)
- die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
- bb)
- die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen,".
- 2.
- Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt bei Beförderungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe, dass Lebensgefährten nicht demselben Haushalt angehören müssen."
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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SchAusnahmVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchAusnahmVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 01.03.2022 BAnz AT 02.03.2022 V1
Artikel 1 3. CoronaEinreiseVÄndV
... Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...
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