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§ 1 - BKM-Zuständigkeitsanordnung (BKMZustAnO)

A. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 26 (Nr. 2)
Geltung ab 20.01.2022; FNA: 2030-11-48-18 Beamte

§ 1 Ernennung und Entlassung



Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 wird für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen:

1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs,

2.
der Direktorin oder dem Direktor der Kunstverwaltung des Bundes und

3.
der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa.



 

Zitierungen von § 1 BKMZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BKMZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKMZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BKMZustAnO Erlass von Widerspruchsbescheiden
... eine dienstliche Beurteilung, entscheiden die in Satz 1 genannten Behörden, soweit ihnen nach § 1 die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen ist. ...
§ 3 BKMZustAnO Vertretung bei Klagen
... bei Klagen von Beamtinnen und Beamten in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird den in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern übertragen, soweit ihnen die ...
§ 4 BKMZustAnO Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz
... in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern werden für den jeweiligen ... der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes), soweit ihnen nach § 1 die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen worden ...
§ 5 BKMZustAnO Vorbehaltsklausel
... für Kultur und Medien behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst ...