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§ 1 - BKM-Zuständigkeitsanordnung (BKMZustAnO)
§ 1 Ernennung und Entlassung
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 wird für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen:
- 1.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs,
- 2.
- der Direktorin oder dem Direktor der Kunstverwaltung des Bundes und
- 3.
- der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa.
Zitierungen von § 1 BKMZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BKMZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKMZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BKMZustAnO Erlass von Widerspruchsbescheiden
... eine dienstliche Beurteilung, entscheiden die in Satz 1 genannten Behörden, soweit ihnen nach § 1 die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen ist. ...
§ 3 BKMZustAnO Vertretung bei Klagen
... bei Klagen von Beamtinnen und Beamten in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird den in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern übertragen, soweit ihnen die ...
§ 4 BKMZustAnO Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz
... in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern werden für den jeweiligen ... der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes), soweit ihnen nach § 1 die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen worden ...
§ 5 BKMZustAnO Vorbehaltsklausel
... für Kultur und Medien behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst ...
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