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§ 2 - BKM-Zuständigkeitsanordnung (BKMZustAnO)
§ 2 Erlass von Widerspruchsbescheiden
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird den nachstehend genannten Behörden für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen, soweit sie oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen haben:
- 1.
- dem Bundesarchiv,
- 2.
- der Kunstverwaltung des Bundes und
- 3.
- dem Bundesinstitut für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa.
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Zitierungen von § 2 BKMZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BKMZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKMZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BKMZustAnO Vertretung bei Klagen
... Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Satz 1 und 4 genannten Behörden übertragen, soweit diese Behörden nach § 2 Satz 1, auch in ... in § 2 Satz 1 und 4 genannten Behörden übertragen, soweit diese Behörden nach § 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 2 Satz 4, für den Erlass des Widerspruchsbescheids ... übertragen, soweit diese Behörden nach § 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Satz 4 , für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind. (2) Die Vertretung ...
§ 5 BKMZustAnO Vorbehaltsklausel
... und Medien behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst ...
§ 6 BKMZustAnO Übergangsregelung
... §§ 2 und 3 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser ...
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