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§ 3 - BKM-Zuständigkeitsanordnung (BKMZustAnO)
§ 3 Vertretung bei Klagen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Satz 1 und 4 genannten Behörden übertragen, soweit diese Behörden nach § 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Satz 4, für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.
(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und Beamten in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird den in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern übertragen, soweit ihnen die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen ist.
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Zitierungen von § 3 BKMZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BKMZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKMZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BKMZustAnO Vorbehaltsklausel
... und Medien behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst ...
§ 6 BKMZustAnO Übergangsregelung
... §§ 2 und 3 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15206/a285626.htm