§ 4 - BKM-Zuständigkeitsanordnung (BKMZustAnO)

A. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 26 (Nr. 2)
Geltung ab 20.01.2022; FNA: 2030-11-48-18 Beamte

§ 4 Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Den in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern werden für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen:

1.
die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),

2.
die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes), soweit ihnen nach § 1 die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen worden ist,

3.
die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).

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Zitierungen von § 4 BKMZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BKMZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKMZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BKMZustAnO Vorbehaltsklausel
... Medien behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst ...


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