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§ 4 - BKM-Zuständigkeitsanordnung (BKMZustAnO)
§ 4 Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Den in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern werden für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen:
- 1.
- die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
- 2.
- die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes), soweit ihnen nach § 1 die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen worden ist,
- 3.
- die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).
Zitierungen von § 4 BKMZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BKMZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKMZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BKMZustAnO Vorbehaltsklausel
... Medien behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15206/a285627.htm